Teil 2 – der Beiträge zu den Maßnahmen des Investitionssofortprogramms
Nach mehr als zwei Jahren ohne Wirtschaftswachstum soll Deutschland wieder attraktiver für Investoren werden. Dieses Ziel wird mit dem Mitte Juli 2025 beschlossenen Investitionssofortprogramm (BGBl. 2025 I Nr. 161 vom 18.07.2025) verfolgt. Einen Überblick der dabei umgesetzten Maßnahmen finde Sie in unserem Artikel unter folgendem Link: Investieren, abschreiben, profitieren - neue steuerliche Vorteile durch den Investitions-Booster - Bird & Bird.
In diesem Beitrag soll es um die schrittweise Absenkung der Körperschaftsteuer ab 1. Januar 2028 von aktuell 15 % auf 10 % bis 2032 gehen.
Der Körperschaftsteuersatz gemäß § 23 Abs. 1 KStG wird schrittweise ab dem 1. Januar 2028 von derzeit 15 % auf 10 % im Jahr 2032 gesenkt. In den kommenden Jahren ergeben sich damit folgende Körperschaftsteuersätze:
Veranlagungszeitraum | Körperschaftsteuersatz |
bis einschließlich 2027 | 15 % |
2028 | 14 % |
2029 | 13 % |
2030 | 12 % |
2031 | 11 % |
ab 2032 | 10 % |
Die wirtschaftliche Entlastung der Unternehmen liegt ab 2032 im Ergebnis sogar bei 5,275 %, da sich mit der Körperschaftsteuer auch die darauf ergebende Belastung durch den Solidaritätszuschlag entsprechend reduziert.
Daneben wird mit der korrespondierenden Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes (§ 34a Abs. 1 S. 1 EStG) an dem Ziel einer Belastungsneutralität zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften festgehalten (vgl. BT-Drucksache 21/516, S. 2).
Diese Änderung wirkt sich auf die Bewertung bilanzierter latenter Steuern aus, die in künftigen Jahresabschlüssen (für die meisten erstmals zum 31.12. dieses Jahres) neu bewertet werden müssen. Hintergrund ist, dass latente Steuern grundsätzlich mit dem zum Zeitpunkt ihrer Auflösung maßgeblichen individuellen Steuersätzen zu bewerten sind (§ 274 Abs. 2 S. 1 HGB bzw. IAS 12 46 ff.). Die stufenweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes erschwert dabei die Bestimmung des maßgeblichen Steuersatzes und macht eine (potenziell streitanfällige) Prognose notwendig.
Besondere Schwierigkeiten bereiten aktive latente Steuern auf Verlustvorträge, die handelsrechtlich nur berücksichtigt werden dürfen, wenn ihre Nutzung innerhalb von fünf Jahren wahrscheinlich ist. Für IFRS-Zwecke sind längere Zeiträume möglich. Die Bewertung wird zusätzlich dadurch erschwert, dass die Abzugsfähigkeit von Verlustvorträgen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer befristet bis einschließlich 2027 verbessert wurde. Dabei bleibt im Verrechnungsjahr ein Sockelbetrag von 1 Mio. EUR vollständig abzugsfähig; ein darüber hinausgehender Verlustvortrag kann nur zu 70 % (anstatt 60 %) mit Gewinnen verrechnet werden.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die neu eingeführte degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (zum sog. Investitions-Booster gehts hier) und Elektrofahrzeuge wird in vielen Fällen zu mehr passiven latenten Steuern führen.
Die Absenkung der Körperschaftsteuer ist zu begrüßen, da Deutschland was die Höhe der Nominalsteuersätze angeht, aktuell noch die „Bronzemedaille“ hinter Malta und Portugal innehat (vgl. Studie der bayerischen Wirtschaft, S.7) Die eingeführte Absenkung des Körperschaftsteuersatzes erfordert jedoch noch weitere gesetzliche Anpassungen (z.B. im Kapitalertragsteuerverfahren oder beim Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige). Diese Folgeänderungen wurden im Rahmen des Investitionssofortprogramms noch nicht umgesetzt und sollen in einem späteren Gesetzgebungsverfahren nachgeholt werden. Wir halten Sie hierzu selbstverständlich auf dem Laufenden!
Auch sonst ergeben sich einige praktische Herausforderungen für Unternehmen. Die aktuellen Tax-Reporting-Tools und ERP-Systeme dürften die aufgeteilte Ermittlung der latenten Steuern aktuell nicht ermöglichen. Es empfiehlt sich daher, zeitnah mit dem jeweiligen Anbieter zu klären, ob und wann entsprechende Anpassungen erfolgen.
Unternehmen mit einem zum 30. Juni 2025 endendes Wirtschaftsjahr sollten mit ihrem Abschlussprüfer abstimmen, ob eine entsprechende Anhangangabe notwendig ist, auch wenn eine Neubewertung latenter Steuern zum Bilanzstichtag noch nicht vorzunehmen ist.
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Die vorstehenden Ausführungen dienen nur der Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.